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Nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können Neuanpflanzungsrechte für Flächen im Rahmen der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse erteilt werden. Damit eine Aushöhlung des Pflanzungsverbots nach Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung vermieden wird, sollten jedoch nicht mehr Neuanpflanzungsrechte erteilt werden als notwendig sind, um 105 % der den Erzeugern im Rahmen dieser Maßnahmen verlorengegangenen Fläche zu bepflanzen.
Für Flächen, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zwangsweise gerodet wurden, sollten keine Wiederbepflanzungsrechte erteilt…
Nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können Neuanpflanzungsrechte auch für Flächen erteilt werden, deren Wein oder Weinerzeugnisse…
Nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden Erzeugern, die sich zur künftigen Rodung einer Rebfläche verpflichten, Wiederbepflanzungsrechte…
Nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können Neuanpflanzungsrechte ferner für Weinbauversuche und für die Erzeugung von Edelreisern erteilt…
Die Mitgliedstaaten können den Erzeugern Neuanpflanzungsrechte erteilen für Flächen, a) die für Neuanpflanzungen bestimmt sind, die im Rahmen der…
Nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 schaffen bzw. unterhalten die Mitgliedstaaten nationale und/oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.