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Nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können Neuanpflanzungsrechte ferner für Weinbauversuche und für die Erzeugung von Edelreisern erteilt werden. Die im Rahmen dieser Neuanpflanzungsrechte bepflanzten Flächen sollten nur für die festgelegten Zwecke genutzt werden. Weinbauerzeugnisse, die von Trauben dieser Flächen gewonnen wurden, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Laufende Weinbauversuche und bereits angelegte Bestände von Edelreisern sollten nach den geltenden Vorschriften weitergeführt werden dürfen.
Die Landesregierungen können auf der Grundlage des Artikels 63 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Rechtsverordnung bestimmen, dass…
Die Mitgliedstaaten können den Erzeugern Neuanpflanzungsrechte erteilen für Flächen, a) die für Neuanpflanzungen bestimmt sind, die im Rahmen der…
Nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können Neuanpflanzungsrechte auch für Flächen erteilt werden, deren Wein oder Weinerzeugnisse…
Nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden Erzeugern, die sich zur künftigen Rodung einer Rebfläche verpflichten, Wiederbepflanzungsrechte…
Für Flächen, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zwangsweise gerodet wurden, sollten keine Wiederbepflanzungsrechte erteilt…
Nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können Neuanpflanzungsrechte für Flächen im Rahmen der Flurbereinigung oder der Enteignung im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.