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Um die Anwendung von Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu überprüfen und die Kommission entsprechend zu unterrichten, sollten amtliche Kontrollen durchgeführt werden, die auch die Beaufsichtigung der in Anhang XIa Abschnitt II der genannten Verordnung vorgesehenen Einstufung der Rinder im Schlachthof umfassen sollten. Darüber hinaus sollten die von den Mitgliedstaaten für diese Kontrollen benannten zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, ihre Kontrollaufgaben unter bestimmten Bedingungen, die festzulegen sind, an unabhängige Einrichtungen zu übertragen.
amtliche Kontrollen der Transportfähigkeit der betroffenen Tiere und der Transportmittel, um die Einhaltung von Anhang I Kapitel II und gegebenenfalls Anhang I…
Die amtlichen Kontrollen gemäß Anhang XIa Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 umfassen auch die Beaufsichtigung der Einstufung der Rinder im…
Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, von der zuständigen Behörde oder der unabhängigen Einrichtung in einem Drittland alle erforderlichen Informationen…
Für die Zwecke von Anhang XIa Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genehmigt und kontrolliert die von einem Drittland benannte zuständige Behörde…
Anhang III Kapitel A Teil I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Überwachung bei Rindern und beschreibt die Maßnahmen, die im Anschluss…
Zur Durchsetzung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung sollten die Mitgliedstaaten amtliche Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.