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Im Interesse der ordnungsgemäßen Anwendung von Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollten die Marktteilnehmer auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung Angaben zu allen Personen registrieren, die ihnen Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern geliefert haben. Während die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln innerhalb der Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit sichergestellt wird, ist eine Sonderbestimmung erforderlich, um auch die Rückverfolgbarkeit von aus Drittländern eingeführtem Fleisch zu gewährleisten.
Die Angaben nach Anhang VII Teil 1 Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über…
Gemäß Anhang XIa Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf aus Drittländern eingeführtes Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern in der…
Soweit es für die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie für die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als…
Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen für die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern gemäß Artikel 113b der Verordnung…
Im Falle von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern, das dem Endverbraucher im Einzelhandel ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten wird, legen die…
Gemäß Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 muss das Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern ab dem 1. Juli 2008 nach bestimmten, in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.