Erwägungsgrund 1 32008R0572
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren wurden die Gebühren, die an das Gemeinschaftliche Sortenamt („das Amt“) zu entrichten sind, sowie die Höhe der Gebühren festgelegt.