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Die Parteien eines Verfahrens könnten bereit sein, ihre Teilnahme an einem gegen Artikel 81 EGV verstoßendes Kartell und ihre Haftbarkeit hinsichtlich ihrer Teilnahme einzuräumen, wenn sie die Untersuchungsergebnisse der Kommission hinsichtlich ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung und der Höhe der möglichen Geldbußen hinreichend sicher voraussehen und ihnen zustimmen könnten. Es sollte der Kommission möglich sein, diesen Parteien gegebenenfalls mitzuteilen, welche Beschwerdepunkte angesichts der Beweise in der Kommissionsakte gegen sie erwogen werden und welche Geldbußen sie wahrscheinlich zu erwarten hätten. Durch diese frühzeitige Offenlegung sollen die Parteien in die Lage versetzt werden, zu den Beschwerdepunkten, die die Kommission erheben möchte und zu ihrer potenziellen Haftbarkeit Stellung zu nehmen.
Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel…
jede Art vorläufiger Beschwerdepunkte zu mutmaßlichen Verstößen gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
Die Kommission kann den Parteien, die an Vergleichsgesprächen teilnehmen, Folgendes offen legen: a) die gegen sie erwogenen Beschwerdepunkte; b) die Beweise,…
Daher sollte ein Vergleichsverfahren eingeführt werden, um es der Kommission zu ermöglichen, Kartellfälle schneller und effizienter zu bearbeiten. Die…
Die Kommission kann die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Zusammenarbeit festlegen, unter denen sie Unternehmen, die an einem geheimen Kartell…
Folgender Artikel 10a wird eingefügt: Vergleichsverfahren in Kartellfällen (1) Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.