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Nachdem die Kommission die Vergleichsausführungen der Parteien in der Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergegeben hat und die Erwiderungen der Parteien bestätigt haben, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen zutreffend wiedergibt, sollte es der Kommission möglich sein, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Entscheidung gemäß Artikel 7 und Artikel 23 jener Verordnung zu erlassen.
Wurde der Inhalt der Vergleichsausführungen in der den Parteien zugestellten Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergegeben, haben die Parteien in ihrer…
In Artikel 15 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Nachdem das Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingeleitet wurde und um…
Vor Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs und vor dem Erlass der Verordnung nach Artikel 2 konsultiert die Kommission den in Artikel 14 der Verordnung (EG)…
Vor Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs und vor dem Erlass der Verordnung gemäß Artikel 1 konsultiert die Kommission den durch Artikel 14 der Verordnung…
Vor einer Entscheidung gemäß den Artikeln 7, 8, 23 oder 24 Absatz 2 gibt die Kommission den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die sich das von…
Bei der Vorlage ihrer Vergleichsausführungen bestätigen die Parteien der Kommission, dass sie nur dann beantragen würden, ihre Argumente in einer Anhörung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.