Erwägungsgrund 17 32019L0001
Die operative Unabhängigkeit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollte gestärkt werden, um eine wirksame und einheitliche Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV zu gewährleisten. Dazu sollten die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV durch ausdrückliche Bestimmungen im nationalen Recht vor äußerer Einflussnahme und politischem Druck geschützt werden, die sie an der unabhängigen Bewertung der von ihnen bearbeiteten Fälle hindern könnten. Zu diesem Zweck sollten die Gründe, aus denen Personen, die in Ausübung der Befugnisse gemäß den Artikeln 10, 11, 12, 13 und 16 dieser Richtlinie Entscheidungen treffen, aus den für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden entfernt werden können, im nationalen Recht im Voraus festgelegt werden, um jeden Zweifel an ihrer Unparteilichkeit und ihrer Unabhängigkeit gegenüber äußerer Einflussnahme auszuräumen. Gleichermaßen sollten im nationalen Recht im Voraus klare transparente Vorschriften und Verfahren für die Auswahl, Einstellung oder Benennung der besagten Personen festgelegt werden. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten die von diesen Behörden bei Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 101 und 102 AEUV verhängten Geldbußen nicht unmittelbar zur Finanzierung dieser Behörden verwendet werden.