Erwägungsgrund 2 32008R0635
Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 kürzt die Kommission, wenn sie festgestellt hat, dass ein Mitgliedstaat die ihm für einen Bestand zugewiesene Quote überschritten hat, die jährliche Quote dieses Mitgliedstaats.