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Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 kürzt die Kommission, wenn sie festgestellt hat, dass ein Mitgliedstaat die ihm für einen Bestand zugewiesene Quote überschritten hat, die jährliche Quote dieses Mitgliedstaats.
Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Quoten überschritten hat, so kürzt sie die künftigen Quoten dieses Mitgliedstaats.
Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 reduziert die Kommission, wenn sie feststellt, dass ein Mitgliedstaat die ihm zugeteilten…
Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 reduziert die Kommission, wenn sie feststellt, dass ein Mitgliedstaat die ihm zugeteilten…
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 können Mitgliedstaaten, die im Besitz einer Quote sind, vor dem 31. Oktober des Jahres, für das die…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 werden die einzelstaatlichen Quoten für 2005 um die Menge gekürzt, die der Überschreitung der zulässigen Fangmengen…
Auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 werden die einzelstaatlichen Quoten für 2006 um die Menge gekürzt, die der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.