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Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat.
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass…
Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 werden Fangquoten im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren unter Anwendung von…
Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 reduziert die Kommission, wenn sie feststellt, dass ein Mitgliedstaat die ihm zugeteilten…
Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 werden Fangquoten unter Anwendung von Multiplikationsfaktoren gekürzt, die in dem Absatz festgelegt…
Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 reduziert die Kommission, wenn sie feststellt, dass ein Mitgliedstaat die ihm zugeteilten…
Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 kürzt die Kommission, wenn sie festgestellt hat, dass ein Mitgliedstaat die ihm für einen Bestand…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.