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Die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 wird wie folgt geändert:
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Tiefseefischereisperrgebiet ‚Lophelia-Riff vor Santa Maria di Leuca‘ — 39° 27,72′ N, 18° 10,74′ E — 39° 27,80′ N, 18° 26,68′ E — 39° 11,16′ N, 18° 32,58′ E — 39° 11,16′ N, 18° 04,28′ E“.
Folgende Artikel werden nach Artikel 82 eingefügt: Höchstzahl der Schiffe, die im Ostatlantik Roten Thun fischen (1) Die Höchstzahl der Köderschiffe und Schleppangler der Gemeinschaft, die auf Roten Thun einer Mindestgröße von 8 kg oder 75 cm im Ostatlantik fischen dürfen, und die Aufteilung dieser Höchstzahl auf die Mitgliedstaaten wird wie folgt festgelegt: Spanien 63 Frankreich 44 EG 107 (2) Die Höchstzahl der pelagischen Trawler der Gemeinschaft, die als Beifang auf Roten Thun einer Mindestgröße von 8 kg oder 75 cm im Ostatlantik fischen dürfen, und die Aufteilung dieser Höchstzahl auf die Mitgliedstaaten wird wie folgt festgelegt: Frankreich 107 EG 107 Fangbeschränkungen für Roten Thun im Ostatlantik (1) Im Rahmen der in Anhang ID festgesetzten Fangbeschränkungen wird die Fangbeschränkung für Roten Thun zwischen 8 kg oder 75 cm und 30 kg oder 115 cm für die in Artikel 82a genannten zugelassenen Gemeinschaftsschiffe und die Aufteilung dieser Fangbeschränkung auf die Mitgliedstaaten wie folgt festgelegt (in Tonnen): Spanien 1 117,07 Frankreich 504 EG 1 621,07 (2) Im Rahmen der in Absatz 1 festgesetzten Fangbeschränkungen wird die Fangbeschränkung für Roten Thun mit einem Mindestgewicht von 6,4 kg oder einer Mindestgröße von 70 cm für Köderschiffe mit einer Gesamtlänge von bis zu 17 Metern unter den in Artikel 82a genannten Gemeinschaftsschiffen und die Aufteilung dieser Fangbeschränkung auf die Mitgliedstaaten wie folgt festgelegt (in Tonnen): Frankreich 45 EG 45 Fangbeschränkungen für Roten Thun im Ostatlantik für die traditionelle Küstenfischerei der Gemeinschaft Im Rahmen der in Anhang ID festgesetzten Fangbeschränkungen wird die Fangbeschränkung für Roten Thun zwischen 8 und 30 kg für die traditionelle Küstenfischerei der Gemeinschaft und die Aufteilung dieser Fangbeschränkung auf die Mitgliedstaaten wie folgt festgelegt (in Tonnen): Spanien 263,21 Frankreich 61,01 EG 324,22 “
Die Anhänge IA, IB, III und XIV der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 ist daher entsprechend zu ändern —
Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 ist daher entsprechend zu ändern.
Die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 ist daher entsprechend zu ändern —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.