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Die Umsetzung dieser Empfehlung setzt voraus, dass die betreffenden Fischereifahrzeuge im Rahmen einer besonderen Fangerlaubnis, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse und der Verordnung (EG) Nr. 2943/95 der Kommission vom 20. Dezember 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates erteilt wird, für den Fischfang zugelassen sind. Darüber hinaus müssen Erteilung und Gültigkeit dieser Fangerlaubnis von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, die gewährleisten, dass die Auswirkungen der zugelassenen Fischereitätigkeiten ordnungsgemäß geprüft wurden und die Fangtätigkeit als solche mit den Ergebnissen dieser Prüfung im Einklang ist.
Jeder Mitgliedstaat erteilt Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge, die in den in den Artikeln 3 und 6 genannten Fischereien Fischfang betreiben, spezielle…
Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom…
Die Fangmöglichkeiten sind nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zu nutzen, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai…
Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, namentlich der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom…
Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom…
Die Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen erfolgen, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.