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Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen zur Regulierung des Fischereiaufwands, wenn der Fischereiaufwand, der sich bei freiem Zugang der auf den Schiffslisten gemäß Artikel 7 erfassten Fischereifahrzeuge ergibt, den zugeteilten Fischereiaufwand übersteigt.
Zur Regulierung des Fischereiaufwands überwachen die Mitgliedstaaten die Tätigkeit ihrer Flotte und treffen geeignete Vorkehrungen, wenn sich der Fischereiaufwand dem gemäß Artikel 11 zulässigen Wert nähert, um sicherzustellen, dass die vorgeschriebenen Aufwandsgrenzen nicht überschritten werden.
Jeder Mitgliedstaat erteilt Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge, die in den in den Artikeln 3 und 6 genannten Fischereien Fischfang betreiben, spezielle Fangerlaubnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse .
Die Mitgliedstaaten steuern den Fischereiaufwand der Schiffe ihrer Flotte, die ein oder mehrere unter eine Fischereiaufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord…
der ihrem Flaggenmitgliedstaat zugewiesene höchstzulässige Fischereiaufwand für das betreffende geografische Gebiet und das oder die betreffenden Fanggeräte…
Mit Ausnahme des Fischereiaufwands von Fangschiffen, die von der Anwendung einer Fischereiaufwandsregelung ausgenommen sind, wird der gesamte Fischereiaufwand…
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge den…
Mit Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ist eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands eingeführt worden, mit der den Mitgliedstaaten jährlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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