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Außerdem sollten die Mitgliedstaaten, die ein Flottenanpassungsprogramm verabschiedet haben, Maßnahmen zur teilweisen Stilllegung durchführen dürfen, mit denen eine kosteneffizientere Verwendung der Mittel gewährleistet wird, die für den Kapazitätsabbau und die Verringerung des Energieverbrauchs der betreffenden Flotte zur Verfügung stehen. Bei diesen Maßnahmen zur teilweisen Stilllegung sollte es Eignern von Fischereifahrzeugen, die eines oder mehrere ihrer Schiffe stilllegen, gestattet sein, einen Teil der stillgelegten Kapazität für kleinere Fischereifahrzeuge mit geringerem Energieverbrauch wiederzuverwenden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die im Rahmen des Flottenanpassungsprogramms stillgelegte Gesamtkapazität in begrenztem Umfang neuen Fischereifahrzeugen zuweisen dürfen. In diesem Fall sollten Mittel nur für den Teil der Kapazität zur Verfügung gestellt werden, der endgültig stillgelegt wurde.
Eignern von Fischereifahrzeugen, die ein oder mehrere unter ein Flottenanpassungsprogramm fallende Fischereifahrzeuge endgültig stilllegen, um sie durch ein…
Abweichend von Artikel 11 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 können die Mitgliedstaaten bis zu 25 % der im Rahmen eines…
Die Mitgliedstaaten dürfen Flottenanpassungsprogramme zur Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten oder Flottensegmente…
Zusätzlich zu Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 hat der Eigner eines Fischereifahrzeugs, der von der teilweisen Stilllegung Gebrauch macht, für die…
Die Mitgliedstaaten müssen darin bestärkt werden, ihre Regelungen für eine endgültige Einstellung der Fangtätigkeit auszuweiten, um ihre Flotten an die…
Im Hinblick auf die langfristige Lebensfähigkeit des Fischereisektors sollte ein neues Instrument eingeführt werden, das es den Mitgliedstaaten erlaubt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.