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Die Mitgliedstaaten dürfen Flottenanpassungsprogramme zur Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten oder Flottensegmente verabschieden und umsetzen.
Die Flottenanpassungsprogramme können die in Titel IV Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen umfassen.
Ein Flottenanpassungsprogramm betrifft nur Flotten oder Flottensegmente, bei denen die Energiekosten im Durchschnitt mindestens 30 % der Produktionskosten, berechnet auf der Grundlage des Betriebskontos der betreffenden Flotte für die 12 Monate vor dem 1. Juli 2008, ausmachen.
Ein Flottenanpassungsprogramm muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
Es führt bis spätestens 31. Dezember 2012 zu einem dauerhaften Abbau der Fangkapazität der von dem Programm erfassten Flotte oder des von dem Programm erfassten Flottensegments um mindestens 30 %. Dieser Prozentsatz kann mit Genehmigung der Kommission bis auf 20 % gesenkt werden, wenn das Flottenanpassungsprogramm einen Mitgliedstaat betrifft, dessen Flotte weniger als 100 aktive Fischereifahrzeuge oder weniger als 12 000 BRZ umfasst oder wenn ein Flottenanpassungsprogramm keine Schiffe unter 12 Meter Länge umfasst, und wenn ein Abbau um 30 % die Existenzfähigkeit der von der Fischwirtschaft abhängigen Branchen unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
Es umfasst die Liste der am Programm teilnehmenden Fischereifahrzeuge, die mit Angabe des Schiffsnamens und ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft erfasst sind.
Jedes Fischereifahrzeug darf nur an einem einzigen Flottenanpassungsprogramm teilnehmen. Für die Teilnahme eines Fischereifahrzeugs an einem Flottenanpassungsprogramm gelten folgende Bedingungen:
Das Fischereifahrzeug muss in den beiden Jahren, die dem Zeitpunkt der Verabschiedung des Flottenabpassungsprogramms vorausgehen, an mindestens 120 Seetagen pro Jahr eine Fangtätigkeit ausgeübt haben, und
das Fischereifahrzeug muss am 31. Juli 2008 betriebsfähig sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis 30. Juni 2009 die verabschiedeten Flottenanpassungsprogramme mit.
Beantragt ein Mitgliedstaat eine Überarbeitung seines operationellen Programms, um ein Flottenanpassungsprogramm aufzunehmen, so gilt Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 entsprechend.
Für Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Flottenanpassungsprogramme durchführen, um die langfristige Lebensfähigkeit einer oder mehrerer ihrer…
Abweichend von Artikel 11 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 können die Mitgliedstaaten bis zu 25 % der im Rahmen eines…
Die Nichterfüllung des in den Flottenanpassungsprogrammen vorgeschriebene Mindestprozentsatzes für den Kapazitätsabbau von 30 % oder die Nichtbeachtung der…
Außerdem sollten die Mitgliedstaaten, die ein Flottenanpassungsprogramm verabschiedet haben, Maßnahmen zur teilweisen Stilllegung durchführen dürfen, mit denen…
es schließt Fischereifahrzeuge ein, die mindestens 70 % der Kapazität der Flotte repräsentieren, die in dem Mitgliedstaat dieses Fanggerät verwenden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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