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Die Mitgliedstaaten müssen darin bestärkt werden, ihre Regelungen für eine endgültige Einstellung der Fangtätigkeit auszuweiten, um ihre Flotten an die verfügbaren Ressourcen anzupassen. Daher empfiehlt es sich, weitere Möglichkeiten für Beiträge zur endgültigen Stilllegung vorzusehen. Um die Umstrukturierung zu erleichtern, sollten für die unter die Flottenanpassungsprogramme fallenden Fischer und Eigner von Fischereifahrzeugen weitere Möglichkeiten für eine vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit vorgesehen werden.
Die Mitgliedstaaten passen die Fanglizenz erforderlichenfalls entsprechend an.
Für die Zwecke des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 werden die Flottenanpassungsprogramme den in jenem Artikel genannten Plänen zur Anpassung des…
die Verpflichtungen für den Abbau der Fangkapazität sowie die vorübergehende oder endgültige Einstellung der Fangtätigkeit gemäß einem Flottenanpassungsprogramm…
Als Beitrag zur Umstrukturierung sollte die Möglichkeit der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit vorgesehen werden. Die vorübergehende Einstellung der…
Außerdem sollten die Mitgliedstaaten, die ein Flottenanpassungsprogramm verabschiedet haben, Maßnahmen zur teilweisen Stilllegung durchführen dürfen, mit denen…
Diese Verordnung sollte einen Beitrag der Gemeinschaft zu Maßnahmen für die endgültige und vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit, für Investitionen an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.