Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Nichterfüllung des in den Flottenanpassungsprogrammen vorgeschriebene Mindestprozentsatzes für den Kapazitätsabbau von 30 % oder die Nichtbeachtung der Vorschriften zur vorübergehenden und endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit oder teilweisen Stilllegung der Flotte gelten als Unregelmäßigkeiten nach Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006.
Abweichend von Artikel 11 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 können die Mitgliedstaaten bis zu 25 % der im Rahmen eines…
die Verpflichtungen für den Abbau der Fangkapazität sowie die vorübergehende oder endgültige Einstellung der Fangtätigkeit gemäß einem Flottenanpassungsprogramm…
Für die Zwecke des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 werden die Flottenanpassungsprogramme den in jenem Artikel genannten Plänen zur Anpassung des…
Es führt bis spätestens 31. Dezember 2012 zu einem dauerhaften Abbau der Fangkapazität der von dem Programm erfassten Flotte oder des von dem Programm erfassten…
es schließt Fischereifahrzeuge ein, die mindestens 70 % der Kapazität der Flotte repräsentieren, die in dem Mitgliedstaat dieses Fanggerät verwenden.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 gelten für die Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten bis zum 31.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.