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In Anbetracht der Dringlichkeit der Lage und des unmittelbaren Handlungsbedarfs in allen Mitgliedstaaten sollte der Prozentsatz der gemeinschaftlichen Kofinanzierung aus dem EFF für die im Rahmen dieser Initiative verabschiedeten Maßnahmen auf 95 % angehoben werden. In diesem Zusammenhang ist außerdem von Bedeutung, dass die Mittel den Mitgliedstaaten innerhalb kürzerer Fristen zur Verfügung gestellt werden, als sie normalerweise gelten, und dass die Ausgaben ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung förderfähig sind.
Abweichend von Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt für die Beteiligung des EFF an gemäß dieser spezifischen Maßnahme finanzierten Vorhaben eine…
Um die Ergebnisse der Beitrittsverhandlungen und die Kohärenz des Systems der Kofinanzierungssätze im Anschluss an die technischen Anpassungen an den…
Die Mitgliedstaaten sollten die Maßnahmen im Zusammenhang mit ihrem operationellen Programm im Rahmen des EFF durchführen und aus den ihnen hierfür zugewiesenen…
Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung gilt dieser Absatz für die Hilfe im Rahmen dieser Komponente zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Artikel 37…
Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission für die einzelnen Vorhaben eine Vorfinanzierung in Höhe von bis zu 50 % der mit der Entscheidung…
Der Beitrag der Gemeinschaft beträgt grundsätzlich höchstens 75 % der zuschussfähigen Ausgaben. Diese Höchstgrenze beträgt jedoch a) 80 % bei Maßnahmen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.