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Aus diesem Grund sollten die Maßnahmen gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 einer Neubewertung unterzogen werden, damit sichergestellt ist, dass sie für die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsbeteiligten keine Belastung darstellen, die dem Ausmaß des Risikos nicht angemessen ist und in keinem Verhältnis zum damit verfolgten Ziel steht.
Aus diesem Grund sollten die Maßnahmen gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 einer Neubewertung unterzogen werden, damit sichergestellt ist, dass…
Neuere Entwicklungen in Bezug auf spezifiziertes Risikomaterial werden ebenfalls umfassende Änderungen des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001…
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden. Aus praktischen Gründen und im Interesse der Klarheit ist es angezeigt, den geänderten…
Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Die Anhänge III und VII der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 sollten daher entsprechend geändert werden. Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, diese Anhänge zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.