Erwägungsgrund 4 32018R1139
Es wäre nicht sinnvoll, gemeinsame Vorschriften für sämtliche Luftfahrzeuge festzulegen. Vor allem Luftfahrzeuge einfacher Bauart oder hauptsächlich lokal betriebene oder selbst gebaute oder besonders seltene oder nur in geringer Anzahl vorhandene Luftfahrzeuge, die ja nur ein geringes Risiko für die Zivilluftfahrt darstellen, sollten auch weiterhin der rechtlichen Kontrolle der Mitgliedstaaten unterliegen, wobei diese Verordnung die übrigen Mitgliedstaaten in keiner Weise verpflichtet, solche nationalen Regelungen anzuerkennen. Um jedoch die Ausarbeitung nationaler Vorschriften für Luftfahrzeuge, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zu erleichtern, kann die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden „Agentur“) Anleitungsmaterial für diesen Zweck verabschieden.