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In dem Zeitraum, in dem die in Artikel 5 und 6 genannten Maßnahmen angewandt werden, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Ist die Kommission der Ansicht, dass die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist, setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
die Auswirkungen der betreffenden Maßnahme untersuchen;
prüfen, ob die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist.
Ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 5 oder 6 zu ändern oder aufzuheben sind, so beschließt sie gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.