Erwägungsgrund 3 32008R0753
In Artikel 122 der Verordnung über die einheitliche GMO sind die allgemeinen Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen durch die Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Bedingungen sind für den Hopfensektor zu präzisieren. Im Interesse der Kohärenz sollte in diesem Sektor der Begriff „Erzeugergemeinschaft“ weiter verwendet werden.