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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken , die den Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung darstellt, sind bei der Erhebung der Statistiken die Grundsätze der Unparteilichkeit, nämlich insbesondere Objektivität und wissenschaftliche Unabhängigkeit, sowie der Transparenz, Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit und statistischen Geheimhaltung einzuhalten.
Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken stellt den Bezugsrahmen für die Bestimmungen der vorliegenden…
Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken bietet einen Bezugsrahmen für Statistiken im Bereich der…
Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken bietet einen Bezugsrahmen für Statistiken im Bereich der…
Die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken durch das ESZB unterliegt den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Objektivität, fachlichen…
Die Übermittlung von Informationen, die unter die statistische Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates und der…
Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 und die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.