Erwägungsgrund 42 32008R0765
Zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung ist es erforderlich, dass die Gemeinschaft Tätigkeiten finanziell unterstützt, die zur Durchführung der Akkreditierungs- und Marktüberwachungspolitik erforderlich sind. Die Finanzierung sollte durch Finanzhilfen an die gemäß dieser Verordnung anerkannte Stelle ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, durch Finanzhilfen nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder durch die Vergabe von Aufträgen an diese Stelle oder andere Einrichtungen je nach Art der zu finanzierenden Tätigkeit und im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften („Haushaltsordnung“) erfolgen.