Erwägungsgrund 67 32024R3110
Billigt die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte Vorschläge europäischer Normungsorganisationen in Bezug auf freiwillige oder verbindliche Schwellenwerte und Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale und die wesentlichen Merkmale, die von den Herstellern stets anzugeben sind, so sollte ihnen erforderlichenfalls eine Folgenabschätzung im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung beigefügt werden.