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Nach der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dürfen nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden; gleichzeitig werden in der Richtlinie die Verpflichtungen festgelegt, denen die Hersteller und Händler im Hinblick auf die Sicherheit der Produkte unterliegen. Die Richtlinie gestattet den zuständigen Behörden, alle gefährlichen Produkte unmittelbar zu verbieten oder möglicherweise gefährliche Produkte so lange zu verbieten, bis die verschiedenen Sicherheitsbewertungen, Überprüfungen und Kontrollen abgeschlossen sind. Außerdem ist in jener Richtlinie das Verfahren beschrieben, nach dem zuständige Behörden bei Produkten, die eine Gefahr darstellen, geeignete Maßnahmen wie die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b bis f jener Richtlinie genannten ergreifen können, und es wurde die Pflicht eingeführt, solche Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zu melden. Die zuständigen Behörden sollten daher die Möglichkeit haben, jene Richtlinie, insbesondere deren Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b bis f sowie Artikel 8 Absatz 3, weiter anzuwenden.
Nach der Richtlinie 2001/95/EG dürfen Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen.
Mit der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit wurden Regeln zur…
In der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates werden die allgemeinen Sicherheitsanforderungen für alle Verbrauchsgüter festgelegt und…
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“…
Nach der Richtlinie 2001/95/EG gilt ein Produkt — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden —…
Nach der Richtlinie 2001/95/EG gilt ein Produkt — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden —…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.