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Nur der verantwortliche Mitgliedstaat hat das Recht, Daten, die er an das VIS übermittelt hat, durch Korrektur zu ändern oder zu löschen.
Verfügt ein Mitgliedstaat über Anhaltspunkte, die nahelegen, dass im VIS verarbeitete Daten unrichtig sind oder unter Verletzung dieser Verordnung im VIS verarbeitet wurden, teilt er dies unverzüglich dem verantwortlichen Mitgliedstaat mit. Die Mitteilung kann über die Infrastruktur des VIS übermittelt werden.
Der verantwortliche Mitgliedstaat überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie gegebenenfalls unverzüglich.
Stellt der eingebende Mitgliedstaat fest oder wird er darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihm eingegebenen Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder…
Wenn im EES erfasste Daten sachlich unrichtig oder unvollständig sind oder unrechtmäßig erfasst wurden, so veranlasst der verantwortliche Mitgliedstaat oder…
Hat die ETIAS-Zentralstelle Grund zu der Annahme, dass im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte Daten sachlich unrichtig sind oder die Verarbeitung von Daten im…
die Berichtigung, Aktualisierung oder Löschung aller von einem ersuchten Mitgliedstaat eingegangenen Daten innerhalb von 48 Stunden nach der Mitteilung des…
Die Artikel 38 bis 43 erhalten folgende Fassung: „Artikel 38 Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten, ihre Berichtigung, Vervollständigung und Löschung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.