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Recht auf Auskunft, Korrektur und Löschung
Das Recht jeder Person, über die nach diesem Beschluss aus dem VIS abgefragten Daten zu ihrer Person Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Auskunftsrecht beansprucht wird.
Soweit das innerstaatliche Recht dies vorsieht, entscheidet die nationale Kontrollstelle, ob und in welcher Weise Auskunft erteilt wird.
Ein anderer Mitgliedstaat als derjenige, der die Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in das VIS eingegeben hat, darf Auskunft zu diesen Daten nur erteilen, wenn er vorher dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
Die Auskunftserteilung an den Betroffenen unterbleibt, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit den Daten oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist.
Jeder hat das Recht, auf seine Person bezogene sachlich unrichtige Daten berichtigen oder unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen zu lassen. Erhalten die benannten Behörden ein entsprechendes Ersuchen oder liegen ihnen Anhaltspunkte dafür vor, dass im VIS verarbeitete Daten unrichtig sind, so teilen sie dies unverzüglich der Visumbehörde des Mitgliedstaats mit, die die Daten in das VIS eingegeben hat; diese Visumbehörde überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie erforderlichenfalls unverzüglich gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.
Der Betroffene wird so schnell wie möglich informiert, spätestens jedoch 60 Tage nach Stellung seines Antrags auf Auskunft oder früher, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorsehen.
Der Betroffene wird so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Stellung seines Antrags auf Berichtigung oder Löschung, oder früher, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorsehen, davon in Kenntnis gesetzt, welche Maßnahmen zur Wahrung seines Rechts auf Berichtigung oder Löschung getroffen wurden.
In allen Mitgliedstaaten hat jede Person das Recht, bei den zuständigen Behörden oder Gerichten des Mitgliedstaats Klage zu erheben oder Beschwerde einzulegen, in dem ihr das in diesem Artikel vorgesehene Zugangsrecht oder Recht auf Korrektur oder Löschung der sie betreffenden Daten verweigert wird.
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