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Die gemäß Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG eingerichteten nationalen Kontrollstellen sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen, und der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingerichtete Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten kontrollieren. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Daten selbst nur eine beschränkte Aufgabe haben.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den nationalen Rechts- und…
Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist dafür verantwortlich, zu überwachen, dass die Kommission personenbezogene Daten gemäß diesem Beschluss verarbeitet,…
Einhaltung der Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten in Bezug auf die ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer, wie sie in den Mitgliedstaaten,…
Seit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 515/97 wurde die Richtlinie 95/46/EG von den Mitgliedstaaten in das jeweilige nationale Recht umgesetzt und die…
Jede Person hat das Recht, jede nach Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG vorgesehene nationale Kontrollstelle oder den nach Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung erfolgt, sollte der Richtlinie 95/46/EG des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.