Erwägungsgrund 28 32019R0816
Die Mitgliedstaaten sollten im ECRIS-TCN Datensätze über verurteilte Drittstaatsangehörige anlegen. Das sollte, soweit möglich, automatisch und unverzüglich nach Erfassung der Verurteilung im nationalen Strafregister erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß dieser Verordnung alphanumerische Daten und Fingerabdruckdaten im Zusammenhang mit Verurteilungen in das Zentralsystem eingeben, die nach dem Tag des Beginns der Dateneingabe in das ECRIS-TCN erfolgt sind. Ab demselben oder einem späteren Zeitpunkt sollten die Mitgliedstaaten Gesichtsbilder in das Zentralsystem eingeben können.