Erwägungsgrund 10 32008D0633Es sollte regelmäßig evaluiert werden, ob eine wirksame Überwachung der Anwendung dieses Beschlusses stattfindet.
Erwägungsgrund 24 32005R2111Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung prüfen und nach einem ausreichenden Zeitraum über ihre Wirksamkeit Bericht erstatten.
Art. 15 Abs. 1 32007D0779BESCHLUSS Nr. 779/2007/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2007 zur Auflegung eines spezifischen Programms (2007—2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne III) als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“
Das Programm wird regelmäßig überwacht, um die Umsetzung der in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen zu verfolgen.
Art. 15 Abs. 1 32007D0252BESCHLUSS DES RATES vom 19. April 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (2007/252/JI)
Die Durchführung des Programms und der in seinem Rahmen vorgesehenen Maßnahmen wird fortlaufend überwacht.
Erwägungsgrund 64 32008R1272VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)
Regelmäßige Berichte der Mitgliedstaaten und der Agentur über die Anwendung dieser Verordnung sollten ein unerlässliches Mittel für die Überwachung der…
Art. 15 Abs. 1 32007D1150BESCHLUSS Nr. 1150/2007/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Drogenprävention und -aufklärung“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007—2013
Das Programm wird regelmäßig überwacht, um die Umsetzung der in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen zu verfolgen.