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Schriftsätze werden mit Datum und Unterschrift versehen.
Für die Berechnung von Fristen gilt ein Schriftsatz als eingereicht, sobald er bei der Geschäftsstelle eingegangen ist.
Alle Verfahrensunterlagen werden per E-Mail oder über andere von der Widerspruchskammer festgelegte digitale Kommunikationswege eingereicht. Die Vorschriften für die Nutzung von technischen Kommunikationsmitteln, einschließlich der Verwendung der elektronischen Unterschrift, werden nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 erlassen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.