Erwägungsgrund 9 32008R0771
Der Widerspruchsschrift sollte der Beleg über die Zahlung der Widerspruchsgebühr beigefügt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) fällig ist; dieser Beleg sollte eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Widerspruchs sein.