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Ein Widerspruch wird aus folgenden Gründen als unzulässig erachtet:
Die Widerspruchsschrift entspricht nicht den Vorschriften von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e und Artikel 9 dieser Verordnung.
Der Widerspruchsführer hat die Widerspruchsfrist nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überschritten.
Der Widerspruch bezieht sich nicht auf eine der in Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Entscheidungen.
Der Widerspruchsführer ist weder der Adressat der Entscheidung, gegen die Widerspruch erhoben wird, noch kann er nachweisen, dass er nach Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unmittelbar und individuell von ihr betroffen ist.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.