Art. 55 32008R0889
Zusammenfassender Bericht
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats trägt die Jahresberichte bis zum 31. März jeden Jahres zusammen und übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen zusammenfassenden Bericht über alle Genehmigungen des betreffenden Mitgliedstaats im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Bericht muss die in Artikel 54 vorgesehenen Angaben enthalten. Die Angaben sind in der Datenbank gemäß Artikel 48 zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde kann das Zusammentragen der Berichte an den Datenbankverwalter delegieren.