Art. 56 32008R0889
Angaben auf Antrag
Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission werden anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission genaue Angaben über Genehmigungen, die in Einzelfällen erteilt wurden, zugänglich gemacht.
Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission werden anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission genaue Angaben über Genehmigungen, die in Einzelfällen erteilt wurden, zugänglich gemacht.