Art. 92f 32008R0889
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre mehrjährigen nationalen Kontrollpläne gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Überwachung der Kontrollen der ökologischen/biologischen Produktion gemäß der vorliegenden Verordnung abdecken, und dass der Jahresbericht gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 spezifische Daten über diese Überwachung (im Folgenden Daten über die ökologische/biologische Produktion genannt) beinhaltet. Die Daten über die ökologische/biologische Produktion betreffen die Bereiche gemäß Anhang XIIIb der vorliegenden Verordnung.Die Daten über die ökologische/biologische Produktion beruhen auf Informationen über die von den Kontrollstellen und/oder Kontrollbehörden durchgeführten Kontrollen und über die von der zuständigen Behörde vorgenommenen Überprüfungen.Die Daten werden unter Verwendung der Vorlagen gemäß Anhang XIIIc der vorliegenden Verordnung ab 2015 für das Jahr 2014 vorgelegt.Die Mitgliedstaaten können die Daten über die ökologische/biologische Produktion in Form eines Kapitels für die ökologische/biologische Produktion in ihren nationalen Kontrollplan und ihren Jahresbericht aufnehmen.