Art. 92b 32008R0889
Veröffentlichung von Informationen
Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit mit geeigneten Mitteln, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, die aktualisierten Verzeichnisse gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 mit den aktualisierten Bescheinigungen für die einzelnen Unternehmer gemäß Artikel 29 Absatz 1 der genannten Verordnung nach dem Muster in Anhang XII der vorliegenden Verordnung zugänglich. Die Mitgliedstaaten beachten dabei die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des RatesABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31 . .