Erwägungsgrund 52 32018R0848
Es sollten Vorschriften für die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel und Futtermittel festgelegt werden. Insbesondere sollten solche Lebensmittel überwiegend aus Zutaten ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Ursprungs oder aus anderen Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Produktion, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, hergestellt werden, mit der eingeschränkten Möglichkeit, bestimmte in dieser Verordnung festgelegte nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten zu verwenden. Außerdem sollten nur bestimmte Erzeugnisse und Stoffe, die gemäß dieser Verordnung zugelassen sind, bei der Produktion verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel und Futtermittel verwendet werden dürfen.