Erwägungsgrund 34 32018R0848
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sollte maßgeblich eingeschränkt werden. Es sollten Maßnahmen bevorzugt werden, die mithilfe von Techniken, die keinen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vorsehen, beispielsweise dem Fruchtwechsel, Schäden durch Schädlinge und Unkraut vermeiden. Das Auftreten von Schädlingen und Unkraut sollte überwacht werden, sodass entschieden werden kann, ob ein Eingreifen wirtschaftlich und ökologisch gerechtfertigt ist. Der Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel sollte jedoch dann erlaubt sein, wenn solche Techniken keinen angemessenen Schutz bieten und die Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sind, nachdem letztere bewertet wurden und festgestellt wurde, dass sie mit den Zielen und den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion, einschließlich der Fälle, in denen solche Mittel unter strengen Anwendungsauflagen zugelassen sind, vereinbar und folglich im Einklang mit der vorliegenden Verordnung zugelassen sind.