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Um eine Belastung der natürlichen Ressourcen wie Boden und Wasser durch Nährstoffe zu vermeiden, sollte für die Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und den Tierbesatz je Hektar eine Obergrenze festgesetzt werden. Dieser Grenzwert sollte auf den Stickstoffgehalt der Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft bezogen werden.
Die Gesamtmenge des im Betrieb ausgebrachten Wirtschaftsdüngers tierischer Herkunft im Sinne der Richtlinie 91/676/EWG des Rates über den Schutz der Gewässer…
Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 170 kg Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 nicht…
Der Tierbesatz muss so niedrig sein, dass Überweidung, Zertrampeln des Bodens, Erosion oder Umweltbelastung verursacht durch die Tiere oder die Ausbringung des…
einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und
Erteilt die nach Landesrecht zuständige Stelle nach Absatz 6 eine Genehmigung, dürfen die in Absatz 6 Satz 1 genannten Düngemittel nur aufgebracht werden,…
Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.