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Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollten spezifische Vorschriften für die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen festgelegt werden. Dabei sollten der Nichtverfügbarkeit von Tieren, Futtermitteln, Bienenwachs, Saatgut, Pflanzkartoffeln und Zutaten aus ökologischer/biologischer Produktion sowie spezifischen Problemen im Zusammenhang mit der Tierhaltung und Katastrophenfällen Rechnung getragen werden.
auf dem Markt kein Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung erhältlich ist;
Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der…
Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden,
die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel durch einzelne Unternehmer während eines begrenzten Zeitraums und in einem bestimmtem Gebiet bei…
Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollten spezifische Vorschriften für die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Futtermittel festgelegt…
Die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung enthält spezifische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.