Erwägungsgrund 22 32018R0848
Um Qualität, Rückverfolgbarkeit, Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung für die ökologische/biologische Produktion und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf weitere Vorschriften über die Aufteilung von Betrieben in ökologische/biologische Produktionseinheiten, Produktionseinheiten in Umstellung und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten zu erlassen.