Erwägungsgrund 2 32008R0900
Um die einheitliche Behandlung von Waren, auf die die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren Anwendung findet, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft sicherzustellen, ist es erforderlich, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung Analysenmethoden und andere technische Bestimmungen festzulegen.