Art. 5 32008R0900
Schlussbestimmung
Die Verordnung (EWG) Nr. 4154/87 wird aufgehoben.Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.