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Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer verboten ist. Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung enthält jedoch eine Ausnahme von diesem Verbot für die Verfütterung von Proteinen, die von Fischen stammen, an junge Wiederkäuer unter bestimmten Bedingungen. Zu diesen Bedingungen zählt eine wissenschaftliche Bewertung der Fütterungserfordernisse für junge Wiederkäuer und eine Bewertung der Kontrollaspekte einer solchen Ausnahmeregelung.
Beschluss gemäß Artikel 7 Absatz 3, die Fütterung junger Wiederkäuer mit von Fischen stammenden Proteinen zu erlauben,
Nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist die Verfütterung tierischer Eiweiße an Wiederkäuer und andere Tiere verboten. Anhang IV…
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Verfütterung von bestimmten verarbeiteten tierischen Proteinen an bestimmte Tiere, wobei die Möglichkeit von…
Der folgende Erwägungsgrund wird eingefügt: „(8a) Die Verfütterung von bestimmten von Nichtwiederkäuern stammenden verarbeiteten tierischen Proteinen an…
Anhang IV Teil III Buchstabe E Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Ausfuhr von aus Wiederkäuermaterial gewonnenen verarbeiteten…
Unter Berücksichtigung der Bedingungen für eine Bewertung der Kontrollaspekte gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird das mögliche Risiko…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.