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Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer, und Anhang IV Kapitel I der Verordnung erweitert dieses Verbot. In Kapitel II jenes Anhangs ist eine Reihe von Ausnahmen von dem Verbot festgelegt. Gemäß Anhang IV Kapitel II Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gilt das Verbot nicht für die Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern mit Fischmehl und Fischmehl enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß Anhang IV Kapitel III sowie gemäß den besonderen Bedingungen in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt A hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. Gemäß Anhang IV Kapitel II Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gilt das Verbot auch nicht für die Fütterung von nicht abgesetzten Wiederkäuern mit Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln, die gemäß den besonderen Bedingungen in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer verboten. Artikel 7 Absatz 2 der genannten…
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer verboten ist. Artikel 7 Absatz 2 der…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 weitet das Verbot gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf die Verfütterung von unter anderem verarbeitetem tierischem Protein an…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 weitet das Verbot gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf die Verfütterung von unter anderem verarbeitetem tierischem Protein an…
Gemäß Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind lose verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine, insbesondere solcher, die von anderen Tieren als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.