Erwägungsgrund 2 32008R0957
Wegen der Unsicherheit in Bezug auf die Bedingungen der Erteilung der Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse aus Brasilien ist es angezeigt, für Einfuhren mit diesem Ursprung den Zeitraum für die Beantragung der Einfuhrlizenzen für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 2009, der gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2008 entspricht, zu verschieben.