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Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd festzulegen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt, die Bedingungen für die Einfuhr von Robbenerzeugnissen festzulegen, die gelegentlich erfolgt und sich ausschließlich aus Waren zusammensetzt, die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihrer Familien bestimmt sind, und die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen festzulegen, die aus einer Jagd stammen, die im nationalen Recht geregelt ist und zu dem alleinigen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wird. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 gestattet das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften…
Die Kommission informiert die Öffentlichkeit zur Schärfung des öffentlichen Bewusstseins und die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, über die…
Außerdem sollten Vorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in denen die Robbenerzeugnisse aus Nebenprodukten einer Jagd stammen, die zu dem…
Das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen, die aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und…
Wenn Nachweise dafür vorliegen, dass die Jagd in erster Linie aus kommerziellen Gründen durchgeführt wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß…
Die grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Interessen von Inuit-Gemeinschaften, die Robben für ihren Lebensunterhalt jagen, sollten nicht beeinträchtigt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.